Waldeckischer Geschichtsverein e. V.
Bezirksgruppe Diemelstadt Arbeitskreis "Plattdeutsch"
Karl Heinemann, 34474 Diemelstadt-Rhoden, Landstraße 8
Rufnummer 05694/713 - EMail
Der nachstehende Schriftsatz aus dem Jahre 1779 hat auf dem Dachboden im Haus Grineisen - Burggraben die Zeit überdauert und ist dann auf abenteuerlichen Wegen über Arolsen an den Verein "Historisches Ortsbild" und dann an den Geschichtsverein gelangt. Zum Schluß hab ich ihn in die Hände bekommen. Weil in dem Brief die Namen Heinemann und Kirchner
vorkommen, habe ich ein ganz besonderes Interesse, was Inhalt dieses Schreibens ist. Es ging damals schon um Geschäftsneid - genau wie heute. Anlaß war der Bau von Frucht-Windmühlen, die sogenannten Windfegen, womit man die Spreu vom Weizen, damals schon maschinell, trennen konnte.
Heinrich Bodenhausen hat den deutsch geschriebenen Text wort- und buchstabengetreu
mit den lateinischen Ausdrücken in den Computer übertragen, damit er für uns, die heutigen
Zeitgenossen lesbar wird und veröffentlicht werden kann.
Weil es dann trotzdem noch schwer ist den Inhalt zu verstehen, hat der Schwager von Liesel Königs - Herr Wilhelm Römermann aus Witten - den Text mit den lateinischen Wörtern in das heutige Schriftdeutsch übersetzt. Herrn Bodenhausen und Herrn Römermann gilt daher ein besonderer Dank.
Ein Streit zwischen Schmied und Schreinerzunft aus dem Jahre 1779
Bei dem folgenden Schriftstück handelt es sich um einen kleinen Ausschnitt einer Auseinandersetzung zwischen dem Schmied Heinemann aus Rhoden und der örtlichen Schreinerzunft. Der Schmied hatte wohl 3 hölzerne Fruchtboden-Mühlen angefertigt, eine davon seinem Vater überlassen und eine nach Warburg verkauft. Die Rhoder Schreinerzunft sah nun offensichtlich Konkurrenz in ihrem ureigensten Geschäft aufkommen bzw. wollte diesen neuen Tätigkeitsbereich für sich selbst erschließen und versuchte die Tätigkeit des Schmiedes in diesem Bereich zu verhindern. Die Zunft berief sich darauf, daß die ihr erteilten Privilegien ausschließlich ihren Zunftgenossen die Anfertigung derartiger hölzerner Maschinen gestatten würden. Die Rhoder Stadtverwaltung hatte auf Veranlassung der Zunft die dritte Mühle des Schmiedes auch bereits gepfändet, nach einer Eingabe des Schmiedes bei der fürstlichen Verwaltung wurde diese Pfändung aber auf Anordnung letzterer wieder aufgehoben. Hiergegen strengte die Schreinerzunft nun ein (weiteres) Verfahren an, dessen Antrags-/Klageschrift leider nicht vorhanden ist. Der Schmied hat dann mit dem hier vorgestellten Schriftsatz auf diese geantwortet.
Der erste Teil des Verteidigunsschreibens in buchstabengetreuer Abschrift:
Auferlegte Vernehm lassung mit
Unterthänig gehorsamster Bitte
ab Seiten
des Büger und Schmiede Mstr. Christian
Heinemann zu rhoden Beklagter und
appellaten
C.
Die Rhoder Schreiner Zunft Klgr (Kläger)
und Appellanten
Dmro Advocal: Wirths
Hoch Fürstl. Waldecksch. zur Regierung
Hochverordnete Herren Präsident, Vice
Cantzlar und Regierungs Räthe
Hochwohl und Wohlgebohrene Vest und Hochgelahrt
Gnädig Hochgebietende Herren !
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Der gleiche Text von Herrn Römermann in die heutige Sprache übertragen:
Hier ist die verlangte Stellungnahme, zusammen mit untertänigst gehorsamster Eingabe des Bürger- und Schmiedemeisters Christian Heinemann
in Rhoden - Beklagter und Berufungsbeklagter
C. (gegen)
die Rhoder Schreinerzunft als Kläger und Berufungskläger
mit Rechtshilfe des Herrn Advokaten Wirths
Hochfürstliche Regierung von Waldeck!
Sehr geehrte Herren Präsident, stellvertr. Kanzler und Regierungsräte der
Hochwohl- und Wohlgeborene Herren insgesamt und hochgelehrte, gnädig-
hochgebietende Herren!
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Neid, Haß, und Mißgunst sind die Quellen, woraus Gegenteilige angemaßte
apellation in rubri Arter Sache entsprungen und Hergeleitet ist. Ich soll mich inzwischen nachdem Von Ew. Hochwohl und Wohlgeb. p.p. unterm 17ten Jun: auf Gegenseitigen sogenannte Begründete Rechtfertigungs Schrift
erteilten Decret nach Erforderniß dieser Sache, solcher gestalt schließlich vernehmen laßen, daß darüber ein Erkenntniß erlaßen werden könne. Zu
unterthänig Gehoramsten Befolg wende ich mich denn gerades Weges auf die Sache selbst, die eine Wind-Mühle, ein sehr nützliches Oeconomisches Meuble Zum
Gegenstand hat. Jedoch kann ich nicht umhin, zuvor folgenden Umstand in Erwähnung zu bringen.
Aus eigenem Triebe verfiel ich vor einiger Zeit auf die Gedanken, mir eine Frucht-Wind-Mühle zu meinem eigenem Gebrauche zu Verfertigen. Ich
ließ also meinen Amboß Bisweilen ruhen, legte meinen Schmiedehammer, wenn es mir Beliebte und wenn es meine Arbeit erlaubte, bei Seite, und ergrif den Hobel, Sage und
Beilen, um dann und wann an solcher Hölzernen machine zu arbeiten. Ich könnte nicht sagen, daß mir es sauer wurde, dieses Werk aus eigenem Nachdenken
in Stand zu sezzen und brauchbar zu machen.
Ich fand nicht nötig die Herrschaftliche Boden Frucht Mühle zu borgen, um ein Modell Vor mir zu haben, wie der Hiesige Schreiner Ludwig Kirchner thun mußte, alß er Voriges Jahr eine solche Mühle zu machen übernommen hatte. Kurz: es gerieth mir meine Arbeit Bey Verfertigung dieser Mühle so
gut, daß sie den Beyfall Von In- und Aus-Ländern erworben. Als ich diese Mühle in meinem Väterlichen Hause hinterlaßen mußte, so arbeitete ich in Feyer-Stunden an einer neuen Vor mich zu meinem Gebrauch. Mit dieser trug es sich aber zu, daß sie einen Auswärtigen Liebhaber von Warburg fand, dem ich sie auf sein inständiges Anhalten käuflich überließ: Wie kann sich also wohl appellantische Zunft erfrechen, mir den Vorwurf, daß ich Pfuscher Arbeit gemacht, entgegen sezzen?
Wenn ich die ausschweifende Hizze der Zunftgenossen nicht mit gleichgültigkeit übersähe. So hätte ich Ursach, die Rhoder Schreiner über dies injurieuse Anschuldigung und unartige Ausdrücke, zur
christlichen Abbitte auf zu fordern: Ich will inzwischen diesen Punct übergehen.
Nachdem ich nun diese 2te Mühle außer Landes verkauft hatte, somachte ich mich an die dritte, die jezzo das objektum litis
geworden. Der Zunft-Neid erwachte Hierbey, und die Mißgunst nahm überhand. Man überfiel mich auf eine impertinente Art. Man brachte es bey löblichem Magistrat durch
Rennen und Laufen endlich so weit, daß queestl. Mühle gepfändet wurde. Wegen des weiteren Erfolgs des Facti Beziehe mich auf meine
Höchstgemüßte Vorstellung vom 15ten Marty a. e. Worauf Ew. Hochwohl- und Wohlgeb. p.p. die restitution. queestl. Mühle salva causa
gnädig hochgeneigt gerechtest zu decretiren geruheten.
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Neid, Haß und Mißgunst sind die Quellen, aus denen die von der Gegenseite angestrengte und oben (im Rubrum) genau bezeichnete Sache entsprungen und hergeleitet ist. Von Euer Hochwohl und Hochwohgeborene p.p. inzwischen mit Dekret vom 17. Juni aufgefordert, soll ich, soweit dies in dieser Sache erforderlich ist, auf die sogenannte begründete Rechtfertigungsschrift der Gegenseite antworten, damit eine Entscheidung getroffen werden kann. In untertänigst gehorsamster Befolgung der Entscheidung werde ich mich direkt auf die Sache selbst konzentrieren, die eine Windmühle, ein wirtschaftlich sehr nützliches Werk zum Gegenstand hat. Zuvor muß ich jedoch noch folgendes erwähnen.
Aus eigenem Antrieb kam ich vor einiger Zeit auf den Gedanken, mir eine Frucht-Windmühle zum Eigengebrauch anzufertigen. Von Zeit zu Zeit ließ ich also meinen Amboß ruhen, legte meinen Schmiedehammer, wenn es mir beliebte und wenn es meine Arbeit erlaubte beiseite und griff nach Hobel, Säge und Beil, um dann und wann an dieser hölzernen Maschine zu arbeiten. Ich könnte kaum behaupten, daß es mir sehr schwer fiel, diese Maschine nach meinen Vorstellungen fertigzustellen und in Nutzung zu nehmen.
Ich hielt es nicht für notwendig, die dem Fürsten gehörende Fruchtmühle mir auszuleihen, um ein Modell vor mir zu haben, wie es der hiesige Schreiner Ludwig Kirchner tun mußte, als er es im vorigen Jahr übernommen hatte, eine solche Mühle zu bauen. Kurzum: meine Arbeit bei der Anfertigung der Mühle geriet mir so gut, daß sie die Anerkennung von In- und Ausländern errang. Als ich diese Mühle in meinem väterlichen Hause zurücklassen mußte, verfertigte ich in meinen freien Stunden eine neue für meinen Eigengebrauch. Es ergab sich jedoch, daß sie einem Mann, der von außerhalb, von Warburg, kam, gut gefiel, dem ich sie auf sein inständiges Bitten hin käuflich überließ. Wie kann sich denn diese Zunft, die mich vor Gericht zitiert, die Frechheit herausnehmen und mir den Vorwurf machen, daß ich Pfuscharbeit gemacht hätte?
Wenn ich die zügellose Hetze dieser Zunftgenossen nicht mit innerer Ruhe übersehen würde, so hätte ich allen Grund, die Rhoder Schreiner für diese beleidigende Anschuldigung und für diese unartigen Ausdrücke zur christlichen Abbitte aufzufordern. Ich will aber diesen Punkt im Moment beiseite lassen.
Nachdem ich nun diese zweite Mühle nach Warburg verkauft hatte, da machte ich mich an die dritte, die jetzt zum Gegenstand des Streits geworden ist. Der Zunftneid erwachte und die Mißgunst nahm überhand. Man bedrängte mich auf eine unverschämte Art. Man erreichte es bei der „löblichen“ Stadtverwaltung durch persönliche Besuche und Vorsprachen, daß die zur Diskussion stehende Mühle gepfändet wurde. Wegen des weiteren
Tatbestandes beziehe ich mich auf mein Vorbringen vom 15. März dieses Jahres, woraufhin Eure Hochwohl- und Wohlgeb. p.p. in gnädiger und gerechter Entscheidung des Streitfalles die Herausgabe der streitbefangenen Mühle anordneten.
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Was nun eine solche Mühle anbelangt; so wird allerdings bey deren Verfertigung, nebst dem Beilen, Sage, Zirkul. Winkeleisen, Bohrer, auch der Hobel gebraucht; ich will noch dazu ganz gerne einräumen, daß der Leim Pott dabey gebraucht werden kann.
Aus diesem Grunde soll nun nach Gegenteiliger Meynung die Verfertigung einer solchen Mühle, lediglich Vor die Schreiner-Zunft-Genossen gehoeren.
Ob irriger Satz; den das eintzige Warburger Zunft-attestat zu Begründen, keines weges Vermögend ist, Falscher und Hinkender Schluß: Der Hobel ist ein Schreiner Arbeits Instrument, also gehoert alles was damit Verfertigt wird, vor die Schreiner Zunft.
Braucht nicht der Büddecker den Hobel: muß nicht ein Schneideladen- und Balg-macher, ein Müller, ein Zimmermann, ein Wagner, ein Verfertger Musikalischer instrumente, den Hobel gebrauchen. (?)
Des Leim Potts bedient sich so gut der Balg- und Instrumenten-macher, auch der Buch-Binder als der Schreiner. Wie Lächerlich würde sich mithin die Schreiner Zunft machen, wenn sie diesen, den Gebrauch des Hobels und Leim Potts, versagen wollte. Eben so wenig als sie Hiezu Befugt ist, eben so wenig dürfen sie einen Frucht- Mühlen-macher in seiner Arbeit – die von der Schreiner- Arbeit, obgleich mehrere Schreiner Instrumente als Hobel und Leim-Pott, dabey gebraucht werden, Himmelweit unterschieden ist, stöhren. Dieses aber zu überlegen, war der Denkungs-Kraft der Rhoder Schreiners zu Hoch; ihre Zunft articul spannten sie zur Ungebühr
vor. Diese sollten sie schützen, ihnen durchhelfen, und ihre Hämische, neidische Absichten Bemänteln. Diese sollten die Wind Mühlen macherey lediglich vor die Schreiners vindiciren. Wie Klüglich würden sie gehandelt haben, wenn sie zu vor, ehe sie , den Wahnsinnigen, voreiligen, Schritt, thaten mich in meinem Hause, auf die impertinenteste Art zu Turbiren und eine unschuldige machine zu sperliieren, sich durch Bau- und Kunst Verständig Leute hätten Belehren lassen: ob die Schreiner Zunft auf die Windmühlen Macherey ein ausschließlich Recht durch ihre Zunft-privilegia erhalten.
Mir blieb also, da die Zunft mich überrumpelt hatte, nichts übrig, als nur Bey unserm erfahrenen wohl meritirten, Bau- und Handwerks-Verständigen Herrn Major Kitz darüber Nachricht ein Zu Holen. Dieser fand auch kein Bedenken, darüber seine Meynung gantz gründlich, durch das resto Bey gebrachte attestat zu erklaeren. Die appelantische Zunft macht zwar hiergegen allerley- jedoch von selbst umfallende Einwendung; und hat, was das merkwürdigste bey der Sache ist, ein contraires attestat, von Herrn Land-Bau Mstr. Escher sich geben lassen, um
dadurch das Kizzische Verdächtig und ungültig zu machen;
Wenn Herr Antipatronus in seiner Vorläufigen Introductione et Nostificatione appellation und angemaßter Remonstration pag: 20 (Seite 20) nicht selbe Meynung geäussert, daß dergleichen attestate eine Systematische
Kenntniß vom Recht der Handwerker erfordere oder doch wenigstens zu gle(ich) demonstriret Hätte, daß Herr Major Kitz selbige nicht Besizze oder wenn er bey produciren des Escherischen attestats dar gethan hätte, daß Herr attestant die seiner Meynung nach erforderliche requisita in vollem maße Besizze; so ließe man das Berufen auf das Escherische attestat noch einiger maßen gelten; Unter solchen Umständen aber, ist der dadurch Vermeintich geführte Gegen Beweiß, so viel werh als nichts. Dem Warburger Zunft attestat mag ebenso wenig entscheidende Kraft Bey gelegt werden, als weniger die ganze gegenseitige demonstration, daß die Schreiner Zunft durch ihre erlangte privilegia und vorgeschirmte observantz auf den Gebrauch des Hobels und Leim Pots und saemtliche Schreiner-Instrumente ein ausschliesliches Recht erhalten, Bedeutend ist.
Ich habe übrigens niemals daran gedacht, die Zunft in ihren Gerechtsamen zu Beeinträchtigen und mich durch Entziehung des
derselben zustehenden Verdienstes zu Bereichern. Nein! Ich bin Bey weitem nicht so interessirt, als die Rhoder Schreiner neidisch sind. Sind
sie Tüchtig und geschickt Mühlen zu machen, wozu einem jeden praedeeicirter maßen der Gebrauch der Schreiner Instrumente frey steht,
so werden die jenigen, die dergleichen nüzliche Maschinen anzuschaffen nötig finden, ihren Geld-Beutel so gut vor einen Schreiner, als vor einen anderen tragen.
Ob alle und jede Schreiner hierzu Tüchtig sind, ob sie dazu die nötige Begriffe und Nachdenkungs –Kraft Besizzen, das gehet mich nichts an; ich
spreche ihnen dieses Geschicke weder ab noch zu. Die Arbeit muß den Meister Loben.
Ob sie Mühlen Vor Her gemacht, oder in jenem Seculo machen werden, ist mir Völlig gleichgültig. Sie Hätten nicht nötig gehabt hierüber durch erbettelte attestate die man vorerst auf ihrem Werth und Unwerth
Beruhen läßt, weitläufigen Beweis zu führen.
Ob ich die Absicht gehabt habe queestl. Mühle Vor mich oder zum feilen Verkauf zu machen, ist denen Verdienst-Begierigen Schreiners ohn
Bewußt, und kann ihnen auch völlig einerley sein.
Mit einem Wort: ihre Einfälle, mich in meiner Arbeit zu Turbiren, sind in der that Lächerlich, und werden gewiß von unangenehmen Folgen vor sie
seyn; Warum ließen sie sich gefallen, daß der verstorbene Wilm Ramuß in hiesiger Trotz Mühle, seiner Profession nach ein Müller, an solcher Wind-Mühlen-Macherey
arbeitete. Warum verbotten sie nicht dem Richter zu Wethen, der kein professionist ist, an solcher Mühlen Arbeit den Hobel zu gebrauchen. Warum schwiegen sie dan stille,
als hiesiger Bürger Otto Schultze, von Profession ein Zimmermann, Wind Mühlen Macherey antrieb?
Waeren aber auch von diesen oder anderen Männern niemalen dergleichen Mühlen gemacht worden, so würde hieraus doch noch kein
Beweiß, nicht einmal eine Vermutung erwachßen, daß denen Schreiners die Verfertgung solcher Arbeit lediglich allein zustehe. Denn der Gebrauch des Hobels gehoert
nicht privative vor die Schreiners wie vorhin von anderen Handwerkern, Künstlern und mechanicis gezeigt worden. Gewiß es ist gantz absurd daß
man sich gegen mich so neidisch Bezeigt. |
Was nun eine solche Mühle betrifft, so wird zwar bei ihrer Anfertigung, außer dem Beil, der Säge, dem Zirkel, dem Winkeleisen und dem Bohrer auch der Hobel gebraucht; ich will auch gerne einräumen, daß manchmal der Leimtopf gebraucht wird.
Aus diesem Grund soll nun nach Ansicht der Gegenseite die Anfertigung einer solchen Mühle lediglich durch die Schreinerzunftgenossen geschehen dürfen.
Das ist eine irreführende Ansicht, die auch nicht mit dem Warburger Zunft-attestat begründet werden kann. Es ist eine falsche und hinkende Schlußfolgerung: Der Hobel sei ein Arbeitsinstrument der Schreiner und demnach gehöre alles, was damit angefertigt wird (ausschließlich) in den Tätigkeitsbereich der Schreinerzunft.
Braucht nicht der Büdderker (Böttcher oder Faßbinder) den Hobel? Muß nicht ein Schneidenladen- und Balgmacher, ein Müller, ein Zimmermann, ein Wagner, ein Verfertiger musikalischer Instrumente den Hobel gebrauchen? Den Leimtopf nutzt der Balg- und Instrumentenmacher ebenso wie der Buchbinder, wie auch der Schreiner. Wie lächerlich würde sich mithin die Schreinerzunft machen, wenn sie diesen, den Gebrauch des Hobels und des Leimtopfs untersagen wollte. Ebensowenig wie sie hierzu befugt ist, ebensowenig darf sie einen Fruchtmühlenhersteller in seiner Arbeit behindern, die von der Schreinerarbeit sich himmelweit unterscheidet, obwohl mehrere Schreinerwerkzeuge, wie Hobel und Leimtopf dabei verwendet werden. Dieses jedoch zu bedenken, war für die Vorstellungskraft der Rhoder Schreiner zu hoch; sie benutzten ihre Zunftvorschriften über Gebühr als Vorwand. Diese sollten ihre Interessen schützen und durchsetzen, ihre hämischen und egoistischen Absichten bemänteln. Das Recht der Windmühlenmacherei sollte allein den Mitgliedern der Schreinerzunft zustehen. Wie klug hätten sie gehandelt, wenn sie, bevor sie den wahnsinnigen, voreiligen Schritt unternahmen, mich in meinem Hause, auf die impertinenteste Art anzugreifen und auf eine unschuldige Maschine loszugehen, Bau- und Techniksachverständige befragt hätten, ob die Zunftprivilegien den Schreinern wirklich das alleinige Recht zur Windmühlenmacherei einräumten.
Mir blieb also nichts anderes übrig, da mich die Schreinerzunft überrumpelt hatte, als nur bei unserem erfahrenen, wohlverdienten Bau- und
Handwerks-Sachverständigen Herrn Major Kids (Bürgermeister?) Rat und Information einzuholen. Dieser zögerte nicht, dazu seine Ansicht durch das hier beigefügte Gutachten in sehr deutlicher Weise zu äußern. Die klagende (Schreiner)zunft macht zwar hiergegen eine ganze Reihe Einwendungen geltend, die jedoch in sich nicht stichhaltig sind und hat, was das Merkwürdigste bei der Sache ist, eine Gegengutachten von Herrn Landbaumeister Escher sich geben lassen, um dadurch das Kitzsche Gutachten verdächtig und ungültig zu machen.
Wenn der Herr Gegenanwalt in seiner vorläufigen Prozesseröffnung und der Bekanntgabe der vor Gericht Zitierung und in seinen einge..... Vorhaltungen
nicht eben diese Ansicht geäußert hätte, daß dergleichen Beweisführungen eine systematische Kenntnis vom Recht der Handwerker erfordere oder doch
wenigstens zugleich bewiesen hätte, daß Herr Major Kids eben diese nicht besitze oder wenn er bei Vorlage des Escherischen Gutachtens dargelegt hätte, daß der Herr Gutachter, die seiner Meinung nach erforderlichen Leistungsqualitäten in vollem Maße besitze, so ließe man das Sichberufen auf das Escherische Gutachten noch einigermaßen gelten; unter solchen Umständen aber ist der der dadurch vermeintlich geführte Gegenbeweis so gut wie nichts wert. Dem Gutachten der Warburger Zunft mag ebenso wenig entscheidende Kraft beigelegt werden, genauso wie die weiteren gegnerischen Darlegungen von Bedeutung sind, daß nämlich die Schreinerzunft durch ihre erlangten Vorrechte und deren Beachtung ein ausschließliches Recht auf den Gebrauch von Hobel, des Leimtopfes und sämtlicher Schreinerwerkezuge besitze. Ich habe übrigens niemals daran gedacht, die Schreinerzunft in ihren Rechten zu beeinträchtigen oder deren Verdienstmöglichkeiten zu schmälern und mich selber hierdurch zu bereichern.
Nein, ich bin bei weitem nicht so egoistisch, wie die Rhoder Schreiner neidisch sind. Sind sie nun tüchtig und geschickt genug, Mühlen anzufertigen - wozu einem jeden nach früherer Urteilsfindung - der Gebrauch der Schreinerwerkzeuge
freisteht, so werden diejenigen, die es für nötig halten, solche nützlichen Maschinen anzuschaffen, ihr Geld so gut zu einem Schreiner bringen, wie zu
einem beliebigen anderen.
Ob nun alle Schreiner hierfür tüchtig genug sind, ob sie hierfür die erforderlichen Kenntnisse und Erfinderkraft besitzen, das geht
mich nichts an. Ich spreche ihnen dieses Geschick weder ab noch zu. Die Arbeit muß den Meister loben.
Ob sie nun Mühlen vorher angefertigt haben oder im folgenden Jahrhundert anfertigen werden, ist mir völlig gleichgültig. Sie hätten es nicht nötig gehabt,
hierüber durch erbettelte Gutachten, die man zuerst auf ihren Wert oder Unwert beruhen läßt, auf weitschweifige Weise den Beweis zu erbringen.
Ob ich nun die Absicht gehabt habe, die zur Diskussion stehende Mühle für mich selbst oder zum günstigen Weiterverkauf anzufertigen, ist den geldgierigen
Schreinern gar nicht bekannt und kann für sie auch völlig gleichgültig sein.
Mit einem Wort: ihre Einfälle, mich in meiner Arbeit zu stören und zu behelligen, sind in der Tat lächerlich und werden gewiß von unangenehmen
Folgen für sie selbst sein. Warum auch ließen sie es zu, daß der verstorbene Wilhelm Ramuß in hiesiger Trotz-Mühle seinem Beruf nach Müller, an der
Anfertigung so einer Windmühle arbeitete? Warum haben sie nicht dem Richter in Wethen, der nicht aus dem Beruf stammt, verboten den Hobel bei der Anfertigung einer solchen Mühle zu verwenden? Warum aber bewahrten sie Stillschweigen, als der im Ort
wohnende Bürger Otto Schultze, von Beruf Zimmermann, den Bau einer Windmühle betrieb?
Wären aber von diesen und anderen Männern niemals solche Mühlen angefertigt worden so würde sich aus diesem Umstand doch noch kein Beweis, nicht einmal eine Vermutung herleiten lassen, daß den Schreinern allein die Anfertigung solcher Arbeiten zustehe. Denn die Verwendung des Hobels gehört nicht von Haus aus und von Berufs wegen in die Hände der Schreiner, wie es weiter oben am Beispiel von anderen Handwerkern, Technikern und Mechanikern veranschaulicht worden ist. Ganz gewiß ist es völlig abwegig, daß man sich gegen mich so neidisch verhält. |
Wenn es dem hiesigen Schreiner Ludwig Kirchner nicht geglückt, die Amts-Boden Mühle geliehen zu bekommen; ich will darauf schweren (schwören); er Hätte eine solche machine nicht in Stand gebracht. Dieser triumphirte indessen sehr als er nach dem Vor sich habenden Modell eine solche Mühle auf ihre Vier Stahlen Brachte. Er war über seine Geschicklichkeit entzückt – in sich selbst verliebt. Er frohlockte über diese Geburt über die maßen. Und nun verfiel er nebst seinen Zunft-Genossen in dieser Freude auf die Einbildung daß die Wind-Mühlen-machrey Bloß allein vor die Schreiners gehoerte. Die Zunft ließ sich verschiedene attestate über die Brauchbarkeit
dieser Maschinen geben, ohne daß sie es nötig gehabt hätte. Denn man leugnet ja keines weges, daß die Schreiners nicht im Stande seyn sollten, dergleichen Kunst-Werker zu machen, mann will es ja ihnen nicht Verbieten daran zu arbeiten; wozu sollen also die unnötigen Bescheinigungen, die mit vieler Emsigkeit gesamlet sind, dienen? Hätten die Schreiners statt selbiger dociret, daß jemalen von ihren Zunft-Genossen ein solches Kunst-Werck Bey Aufnahme in ihre Gilde zum Meister-Stück gemacht worden, so ließe sich daraus noch einige Vermutung Hernehmen, daß dergleichen zur Schreiner Arbeit, wozu die gndst (gnädigste) privilegia erteilet sind, mit Recht gezogen werden koente.
Weder Hobel noch Leim-Pott, weder das Escherische noch das Warburger Zunft-Attestat, sind vermögend, denen Schreiners die privative privilegirte Wind-Mühlen-Machery zu zu eignen, die der Schreiner-Zunft durch das erteilte gndste (gnädigste) privilegium keines Weges vorbehalten.
Wer wird nicht nach reiflicher Beprüfung diesseitiger – die appellarisch demonstration weit über wiegender und hinreichender Gründe, und in gründlicher Beurteilung des Kitzischen Attestats erkennen müssen, daß die Wind-Mühlen Macherey einem jeden, der geschickt ist eine solche Kunst-Machine zu verfertigen, erlaubt seyn.
So ungerecht, so frevelhaf, so muthwillig gegenteiliges Unterfangen ist, eben so unbillig ist ihr petitum, das sie durch eine unbedeutende demonstration zu bemänteln gesucht haben.
Ich glaube nunmehr durch gegenwaertige Verantwortungs-Schrift, so viele Gründe angezeigt zu haben, daß ich nicht nötig finde, weitläufigere Ausführungen darüber zu machen.
Auch ohne diese, würde Hochpreißliches Dicasterium Gegenteilige Gründe viel zu schwach finden, als daß sie selbige eine – von der appellantischen Zunft Verhoerte vor sie Vorteilhaft entscheidene Kraft Belegen sollten.
Zu einem Heilsamen Erkentnis Submittiren bitte ich unterthänigst Gehorsamst Ew. Hochwohl- und Wohlgeb. p.p. wollen nicht nur die appellanten mit ihrer fuglosen appellation abzuweisen, und dgegen die fernere der Schreiner Zunft ahn praejudicierliche Verfertigung queestl. Kunst-maschinen mir zu getatten, sondern auch die appellantische Zunft in sämtliche so freventlich Verursachte Kosten und deren Erstattung so wie weniger nicht in die wohlverdiente fiscalische Strafe rechtlich gnädig Hochgeneigtest zu condemniren geruhen.
Rhoden d. 14ten Jul. Worüber
1779
Exh. Lagreze
Wird denen Appellanten zur Nachricht communiciret, und zur Anhörung Bescheides Terminus auf den 16ten Septembr. angesetzt, der Ansatz paho... Arolsen den 22ten Julii 1779.
Fürstl. Waldecks. zur Regierung verordnete Praesident, Vice Cantzlar
und Regierungs-Räthe daselbsten.
vt. HA Severin
Heinrich Arnold Severin, Regierungsrat in Mengeringhausen
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Wenn es dem hier ortsansässigen Schreiner Ludwig Kirchner nicht gelungen wäre, die „Amts-Boden-Mühle“ geliehen zu bekommen, so würde ich darauf
schwören, er hätte es nicht fertiggebracht, eine solche Apparatur anzufertigen und zum Laufen zu bringen. Dieser Mann triumphierte natürlich ganz ordentlich, als er eine solche Mühle nach dem vor ihm stehenden Vorbild auf ihre vier Standbeine setzte. Er war über seine Geschicklichkeit entzückt und in sich selbst verliebt. Er frohlockte über diese „Geburt“ über die Maßen.
Und dann verfiel er zusammen mit seinen Zunftgenossen in seiner Freude auf die komische Idee, daß das Anfertigen von Windmühlen ausschließlich
den Schreinern zukomme. Die Zunft ließ sich verschiedene Bescheinigungen über die Brauchbarkeit dieser Apparate geben, ohne daß sie es nötig gehabt hätte.
Denn man leugnet ja keineswegs, daß die Schreiner im Stande sind, dergleichen sach- und fachgerechte Apparate anzufertigen, man will es Ihnen
ja nicht verbieten daran zu arbeiten; was sollen also die überflüssigen Bescheinigungen bewirken, die mit großem Eifer eingeholt wurden?
Hätten die Schreiner statt dessen öffentlich darauf hinweisen können, daß jemals einer ihrer Zunftgenossen zu seiner Aufnahme in ihre Gilde einen solchen sach- und fachgerecht gebauten Apparat
als Meisterstück angefertigt hätte, so hätte sich vielleicht daraus noch die berechtigte Vermutung ableiten lassen, daß diese Dinge zu den für die Schreinerzunft durch gnädigste (fürstliche) Privilegien geschützten Arbeiten gehören.
Weder Hobel noch Leimtopf, weder die Escherische noch die Warburger Zunftbescheinigung sind in der Lage, den Schreinern die ausschließliche
bevorrechtigte Anfertigung von Windmühlen zuzuerkennen, die (demnach) der Schreinerzunft durch das vom Fürsten erteilte Vorrecht keineswegs vorbehalten ist.
Wer wird nicht nach reiflicher Prüfung der diesseitigen Darlegungen - die berufungsklägerischen Behauptungen widerlegender und hinreichendender Gründe und unter Berücksichtigung des Kitzschen Gutachtens - erkennen müssen, daß die Windmühlenmacherei jedem erlaubt ist, der dazu in der Lage ist eine solche Maschine ordnungsgemäß herzustellen.
So unberechtigt und mutwillig die gegenteiligen Absichten (der Berufungskläger) sind, so unbillig ist ihr Anspruch, den sie durch wenig sachgerechte Nachweise zu belegen versucht haben.
Ich glaube durch die Darlegungen in dieser Verteidigungsschrift so viele Gründe vorgetragen zu haben, daß es nicht notwendig sein wird, weitere Ausführungen zu machen.
Auch ohne diese wird die zu treffende, hochzulobende Entscheidung die Gründe der Gegenseite bereits als nicht ausreichend ansehen, um das berufungklägerische Vorbringen mit entscheidender Kraft belegen zu können.
Um eine heilsame Erkenntnis zu bewirken, bitte ich untertänigst gehorsamst Ew. Hochwohl- und Wohlgeb. p.p. nicht nur die Berufungskläger mit ihrer grundlosen Klage abzuweisen sondern auch durch eine gegenüber der Schreinerzunft verbindliche Entscheidung mir die Anfertigung der fraglichen Maschinen zu gestatten. Sowie weiter die berufungsklägerische Zunft in sämtliche so böswillig verursachte Kosten und deren Erstattung und ferner gnädigst zu einer wohlverdienten Geldstrafe zu verurteilen.
Es folgen noch die Unterschriften und die Mitteilung des Termins, die an dieser Stelle nicht wiederholt werden.
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Abschließend noch einige rechtliche und lateinische Fachausdrücke, die damals gebräuchlich waren, durch Herrn Römermann erklärt:
diesseitig: von unserer Partei aus, von der Partei des Beklagten aus gesehen.
Die appelarische Demonstation: Die Vorführung (des Apparates) durch den Beklagten
Attestat: Bescheinigung, Prüf-Gutachten
Kunst-Maschine: komplizierter Apparat, der mit hoher Fachkenntnis und Präzision angefertigt wurde.
Petitum: „das Angestrebte“, d. h. Eingabe vor Gericht
Hochpreißliches Dicasterium: (Wort unbekannt): die (vom Fürsten) getroffene hochzulobende Entscheidung
gegenteilig: von der anderen Partei aus, von der Partei des Klägers aus gesehen
apellantische Zunft: vor Gericht ziehende Zunft (der Schreiner) , die Klageerhebt (apellans, .- antis : anrufend)
fuglos unberechtigt (vgl. „mit Fug und Recht)
appellation Anrufung des Gerichts
ahn praejudicierlich: durch ein schon einmal zuvor ergangenes Urteil nicht beweisbar.
queestlich: (vgl. quáerere, quaero, quaesivi, quaesitum /quaestum)= suchen, fragen, forschen nach; hier: zur Debatte stehend
fiscalisch: von der Steuerbehörde aus (fiscus)
condemniren in: (condemnare = verurteilen, vgl. damnum = Schaden)also: verurteilen zu..
denen: den (Dativ Plural)
communiciren: mitteilen
submittieren unter etwas setzen (vorlegen)
Apellanten: die jemand vor Gericht zitieren
Persönliche Anmerkung: Zu gern hätte ich gewußt, wie das Gericht über diesen Fall damals entschieden hat, denn am Schluß des Schreibens wird ja gesagt, daß der
Verhandlungstermin für den 22. Juli 1779 anberaumt war.
Beim Staatsarchiv in Marburg habe ich mich schriftlich erkundigt und beim Waldeckischen Geschichtsverein in Arolsen bin ich persönlich gewesen. Bei beiden Stellen sind keine
Hinweise zu finden. Wir werden noch weiter im Rhoder Stadtarchiv suchen, vielleicht findet sich dort noch der ein oder andere Hinweis in der Angelegenheit.
Hintergrundinformation zur Fruchtboden-Mühle:
In den früheren Jahrhunderten gab es auch öfter Mißernten. Das hatte zur Folge, daß es im
darauf folgenden Jahr eine Hungersnot gab. Man konnte nichts Eßbares zukaufen, denn
Mißernten beschränkten sich meistens nicht nur auf eine Gemeinde, sondern auf eine
ganze Region. Transportmöglichkeiten größere Mengen an Brotgetreide über weitere
Strecken heranzuholen gab es nicht.
Unter diesen Bedingungen war jeder Ort verpflichtet Vorräte anzulegen. Also auch hier in
Rhoden – das war dann der sogenannte Fruchtboden. Die Fruchtboden-Mühle stand
demnach dort. Wo bzw. in welchem Haus sich der Fruchtboden befand, ist leider nicht
bekannt. Der Fruchtboden wurde auch Magazin genannt und der Magazinverwalter mußte
eine ganz zuverlässige Person sein.
Über dieses Thema hat Heinrich Bodenhausen bereits einen zweiseitigen Bericht nach den
Unterlagen im Rhoder Stadtarchiv zusammengestellt, der später veröffentlicht werden soll.
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